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Bauleitplanung

Bauleitplanung
Das Bauplanungsrecht, auch Städtebaurecht genannt, gilt einheitlich im ganzen Bundesgebiet und bestimmt, vereinfacht ausgedrückt, wo und was in einer Stadt gebaut werden darf. Diesbezügliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die städtebauliche Planung in den Städten und Gemeinden stützt sich im wesentlichen auf die Bauleitplanung, die im Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und dem Bebauungsplan bzw. dem Vorhaben- und Erschließungsplan als verbindlichen Bauleitplan zweistufig ausgestaltet ist. In diesem Gesetz sind auch die Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne genau geregelt, u.a. auch die Bürgerbeteiligung.

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und öffentlichen Auslegung hat jede Person Gelegenheit sich die Planunterlagen anzusehen und die Planungen zu erörtern. Es besteht auch die Möglichkeit, Anregungen vorzutragen.

Die Auslegungstermine und der Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht. Auf die öffentliche Bekanntmachung wird in der örtlichen Presse hingewiesen. (Link zum aktuellen Beteiligungsverfahren).

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Er soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan muss sich an den übergeordneten Regionalplan anpassen.

Der Flächennutzungsplan bindet vor allem die Stadt bei ihrer verbindlichen Bauleitplanung, also bei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen. Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf konkrete Bauvorhaben. Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster.

Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines bestimmten, räumlich abgegrenzten Gebietes innerhalb der Stadt. Ein Bebauungsplan ist von der Stadt aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist; es besteht aber kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Bei der Bebauungsplanaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange von z. B. Grundstückseigentümern gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und ist nach Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich.

Eine Übersicht über alle verfügbaren Bebauungspläne finden Sie hier (Link zum Geodatenatlas Kreis BOR).

Die Bebauungspläne werden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Stabstelle Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformation, Bauen und Wohnen der Stadt Gescher berät in städtebaulichen, planungsrechtlichen und baugestalterischen Angelegenheiten.

Ansprechpartner:Stabsstelle Bauen und Planen
Herr Uwe Wißmann
Marktplatz 1
48712 Gescher
Tel.: 02542/60-360
Fax: 02542/606-360
E-Mail: wissmann@gescher.de

Frau Petra Krause
Marktplatz 1
48712 Gescher
Tel.: 02542/60-362
Fax.: 02542/606-362
E-Mail: krause@gescher.de



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